Wir bieten Ihnen die deutschsprachige Abwicklung von Erbschaftsannahmeerklärungen, Kaufverträgen, Schenkungen und Miteigentumsaufhebungen von in Spanien gelegenen Immobilien an. Hierfür erstellen wir die für die Rechtsgeschäfte notwendigen Vertragsentwürfe, welche von mit uns kooperierenden deutschen Notaren beurkundet werden. Anschließend übersetzen wir ins Spanische in beglaubigter Form sowohl die beurkundeten Verträge als auch jegliche für die grundbuchamtliche Eintragung notwendigen Urkunden.
Durch uns können Sie Ihre spanische Immobilie zu kostengünstigen Bedingungen und mit vergleichsweise geringem Aufwand in Deutschland übertragen. Unsere Dienstleistung richtet sich an Vertragsparteien, die in Deutschland leben und diese Angelegenheit regeln möchten, ohne nach Spanien reisen zu müssen.
Wenn Sie eine Immobilie in Spanien (sei es ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück) erben, verkaufen, kaufen, verschenken oder geschenkt bekommen wollen, aber die Übertragung in Deutschland bzw. durch einen deutschen Notar abwickeln lassen möchten, sind wir der richtige Ansprechpartner für Sie.
Unsere Dienstleistung, die auf jahrzehntelanger Erfahrung basiert, gewährt Ihnen die Möglichkeit, spanische Immobilien von Deutschland aus zu übertragen und die hierfür notwendige notarielle Beurkundung in deutscher Sprache und nach deutschem Recht durchführen zu lassen.
Entscheidend für die spanische Anerkennung von in Deutschland beurkundeten Immobilienrechtsgeschäften ist, neben der Einhaltung der deutschen Rechts- und Beurkundungsvorschriften, die Berücksichtigung von gewissen, in Spanien geltenden Formalitäten, so dass die entsprechende Eintragung im örtlichen Grundbuchamt reibungslos erfolgen kann.
Die Rechtsgrundlage für die grundbuchamtliche Eintragung von ausländischen Rechtstiteln in Spanien befindet sich sowohl in Art. 11 des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuches („Código Civil“) und Art. 36 der spanischen Hypothekenverordnung (”Reglamento Hipotecario”), wonach eine ausländische Urkunde, welche die Bestimmungen des internationalen Privatrechts und die Formalitäten und Förmlichkeiten des jeweils geltenden Beurkundungsgesetzes erfüllt, Anwendung in Spanien findet, als auch in Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 und Art. 56 bis 60 (Dienstleistungsfreiheit) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Darüber hinaus hat das Urteil 998/2011 des obersten spanischen Gerichtshofes vom 19. Juni 2012 und der Beschluss vom 20. Oktober 2023 der spanischen Generaldirektion der Grundbuchämter und des Notariats unsere seit Jahren bewährte Praxis bestätigt.
Die Vertragsentwürfe, die von uns für die Umschreibung spanischer Immobilien über deutsche Notare verfasst werden, erfüllen auch die strengen Kriterien, die durch den Beschluss vom 18. Dezember 2018 der spanischen Generaldirektion der Grundbuchämter und des Notariats für die Anerkennung und grundbuchamtliche Eintragung von ausländischen Rechtstiteln in Spanien aufgestellt wurden.
Fazit:
Sind Sie oder sollen Sie Eigentümer einer spanischen Immobilie werden und möchten Sie die Umschreibung bzw. Überschreibung von einem deutschen Notar beurkundet lassen?
Würden Sie gerne Ihre spanische Immobilie in Deutschland verkaufen oder an Ihre Kinder übertragen?
Sind Sie Erbe geworden und es ist Nachlass in Spanien vorhanden, den Sie von Deutschland aus annehmen wollen?
Dann kontaktieren Sie uns. Wir beraten Sie gerne und unterbreiten Ihnen ein unverbindliches Angebot.
Stichwörter: Immobilie in Spanien überschreiben, umschreiben, übertragen, kaufen, verkaufen, erben, schenken, verschenken oder deren Miteigentum aufheben.
Wenn Sie auf der Suche nach einer Lösung sind, suchen Sie nicht weiter. Wir haben diese für Sie parat. Unsere Expertise und langjährige Erfahrung sind Ihr Vorteil.
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