Erbschaft in Spanien von Deutschland aus annehmen
Nach spanischem Recht gehen alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen auf seine Erben über (Art. 657, 661 C.C.), wobei jedoch eine Erbschaftsannahmeerklärung vorgesehen ist (Art. 988 ff. C.C.). Diese kann laut Art. 999 C.C. ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Eine stillschweigende Erklärung besteht in jeglichem Handeln, das den Willen zur Annahme des Erbes bekundet. Bei Grundbesitz bzw. Immobilien muss dennoch die Annahmeerklärung notariell beurkundet werden, da die entsprechende Eintragung ins Grundbuchregister sonst nicht erfolgen kann. Die Beurkundung der Erbschaftsannahmeerklärung kann sowohl von einem spanischen als auch von einem deutschen Notar gemäß Art. 28 der EU-Verordnung 650/2012 vom 4. Juli vorgenommen werden. In letzterem Fall müssen in der in Deutschland erstellten Urkunde gewisse, in Spanien geltenden Formalitäten berücksichtigt werden, so dass die entsprechende Eintragung im örtlichen Grundbuchamt erfolgen kann. Hierfür stehen wir Ihnen mit unserer Expertise gerne zur Verfügung.
Für weitere Informationen bezüglich Erbschaften in Spanien und deren notarieller Beurkundung in Deutschland können Sie den Menüpunkt „Übertragung von spanischen Immobilien“ besuchen oder am besten mit uns Kontakt aufnehmen. Wir beraten Sie gerne und unterbreiten Ihnen ein unverbindliches Angebot.
Fazit:
Würden Sie gerne eine Erbschaft in Spanien von Deutschland aus regeln und deren Annahme von einem deutschen Notar beurkunden lassen?
Sind Sie Erbe einer Immobilie in Spanien geworden und brauchen Hilfe für deren Umschreibung?
Dann kontaktieren Sie uns. Als zuverlässiger Ansprechpartner rund um Erbschaften in Spanien helfen wir Ihnen gerne, Nachlassgüter, die sich im spanischen Hoheitsgebiet befinden, auf die rechtmäßigen Erben zu übertragen.
Erbschaftsabwicklung in Spanien
Für die Eintragung der Erben einer spanischen Immobilie ins spanische Grundbuch sind u.a. folgende Dokumente vorzulegen:
Handelt es sich hierbei um deutsche Urkunden, müssen diese mit der Apostille (in Spanien anerkannte Beglaubigung von öffentlichen Urkunden nach dem XII Haager Abkommen vom 5.10.1961) versehen und von einem beeidigten Übersetzer ins Spanische übersetzt werden, ausgenommen das Europäische Nachlasszeugnis, das weder Beglaubigung mittels Apostille noch Übersetzung bedarf.
Vor der Erbschaftsannahme ist es notwendig, eine spanische Steueridentifikationsnummer (genannt „N.I.E.“ für nicht spanische Staatsbürger, und „N.I.F.“ für spanische Staatsbürger) beantragt und erhalten zu haben, da diese in der Erbschaftsannahmeerklärung vermerkt werden muss. Ansonsten würde der zuständige Grundbuchbeamte die Eintragung der Annahmeerklärung verweigern, da die genannte Nummer eine steuerrechtliche Voraussetzung für die Erbschaftsregelung und die grundbuchamtliche Eintragung darstellt.
Erbstatut
Das Erbstatut bestimmt das anzuwendende Erbrecht für den Fall, dass ein Deutscher verstirbt, der Grundbesitz in Spanien hat.
Bis vor einigen Jahren fand das lange Zeit geltende Staatsangehörigkeitsprinzip Anwendung, wonach im Todesfall eines deutschen Staatsangehörigen in Spanien das deutsche Erbrecht anzuwenden war.
Dies hat sich mit Inkrafttreten der EU-Verordnung 650/2012 vom 4. Juli geändert. Demnach und gemäß Art. 21.1 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht desjenigen Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dennoch und gemäß Art. 21.2 kann sich ausnahmsweise ergeben, dass der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat hatte, so dass auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht dieses anderen Staates anzuwenden wäre.
Darüber hinaus und laut Art. 22 kann dennoch eine Person für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht desjenigen Staates wählen, dem sie zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder Ihres Todes angehört. Diese Rechtswahl muss aber ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen (Testament) erfolgen oder sich aus deren Bestimmungen ergeben.
Dementsprechend hängt die Anwendung des deutschen oder des spanischen Erbrechts im Todesfall eines deutschen Staatsangehörigen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hatte, vom Einzelfall ab und muss von dem für die Ausstellung des Erbscheins zuständigen Notar bzw. Nachlassgericht entschieden werden.
Erbschaftssteuer
Die Erbschaftssteuererklärung der Erben muss innerhalb von 6 Monaten nach dem Todesfall beim spanischen Finanzamt abgegeben werden. Wird die Steuererklärung innerhalb dieser Frist nicht abgegeben, muss eine Strafgebühr bezahlt werden. Unter Umständen kann eine Fristverlängerung beantragt werden.
Der formlose Fristverlängerungsantrag muss innerhalb der ersten fünf Monate ab dem Todestag des Erblassers bei der Zentralstelle der spanischen Finanzverwaltung („Oficina Nacional de Gestión Tributaria“, Paseo de la Castellana 147, bajo, Madrid -Spanien-, Tel.: 0034-91 583 70 00) eintreffen und folgende Angaben -in spanischer Sprache- enthalten:
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Deutschland sieht vor, dass in beiden Ländern Steuerpflicht besteht. D.h. nachweislich in Spanien bezahlte Steuern werden auf die deutsche Steuer angerechnet und umgekehrt. Dieses Abkommen bezieht sich jedoch nur auf die Einkommens- und Vermögenssteuer, aber nicht auf die Erbschaftssteuer. So besteht grundsätzlich Steuerpflicht in beiden Staaten. Nach Paragraph 21 ErbschStG wird auf Antrag die im Ausland gezahlte Erbschaftssteuer nur insoweit angerechnet, als das Auslandsvermögen auch der deutschen Erbschaftssteuer unterliegt.
Der spanische Erbschaftssteuersatz hängt von der Steuerklasse und vom Wert des Nachlasses ab. Im spanischen Erbschaftssteuerrecht gibt es vier verschiedene Steuerklassen:
Die spanische Erbschaftssteuerpflicht bezieht sich bei Ausländern nur auf das in Spanien vorhandene Nachlassvermögen. Bei Grundbesitz ist für die Festsetzung der Erbschaftssteuer nicht der im ursprünglichen Kaufvertrag ausgewiesene Wert ausschlaggebend, sondern ein vom örtlichem Katasteramt geschätzter Wert (der so genannte "Referenzwert").
Bei Immobilien kann außerdem noch die Wertzuwachssteuer erhoben werden.
Zur Feststellung der aktuellsten Steuersätze bzw. der ggf. anfallenden Steuerschuld wird empfohlen, sich mit der entsprechenden Steuerbehörde oder einem Steuerberater in Spanien in Verbindung zu setzen.
Hinweis: Steuerrechtliche Angaben erfolgen ohne Gewähr. Für Aktualität und Richtigkeit wird keine Haftung übernommen.
Stichwörter: Erben von Immobilien und Nachlassabwicklung in Spanien, Erbe in Spanien antreten bzw. annehmen, notarielle Erbschaftsannahme in Spanien.
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